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Anlagevermögen
(engl. fixed assets, capital assets) Alle Vermögensgegenstände (Vermögen), die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB), gehören zu dem Anlagevermögen. Gemäß der für Kapitalgesellschaften vorgesehenen Gliederung der Bilanz (§ 266 Abs. 2 A HGB) sind dies: im a terielle Vermögensgegenstände (Konz sionen, Patente, Lizenzen, derivativer Geschäfts oder Firmenwert, geleistete Anzahlungen), Sachanlagen (Grundstücke, Gebäude, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs und Geschäftsausstattung) und Finanzanlagen (Anteile an verbundenen 4 Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens, Ausleihungen). Unterliegen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens der Abnutzung, sind planmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Die Bewertung des Anlagevermögens erfolgt nach dem gemilderten Niederstwertprinzip (Bewertungsvorschriften).
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