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Weitere Begriffe :
Innerer Wert
Infrastruktur
Geldschöpfung

Anfechtung

ist die (meist) rückwirkende Beseitigung einer Willenserklärung durch eine neue, grundsätzlich in §§ 119 ff BGB geregelt. Ein erfolgreich angefochtenes Rechtsgeschäft gilt grundsätzlich als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB), Ausnahmen im Arbeits- und Gesellschaftsrecht (Firmenrecht).

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