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Abandonrecht

Bezeichnung für das Recht eines Gesellschafters einer GmbH, seinen Anteil zur Verfügung zu stellen, um einer Nachschusszahlung zu entgehen. Eine GmbH kann auf zwei Wegen ihr Eigenkapital erhöhen: Entweder nimmt sie einen neuen Gesellschafter auf oder sie vereinbart eine Nachschusszahlung, die aber in der Satzung festgeschrieben sein muss. Ist in der Satzung die unbeschränkte Nachschusspflicht vereinbart, so kann ein Gesellschafter vom Abandonrecht Gebrauch machen und anstelle des Nachschusses seinen Anteil der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Die Gesellschaft muss dann den Anteil versteigern und der Betrag, der die Gesellschafterschuld übersteigt, steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu.



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